Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen werden ab dem 1. April 2015 zugeteilt, wenn

  • das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist,
  • eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird und
  • das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.

Eine Kopie des Fahrzeugscheines genügt meist als Nachweis der vorgenannten Punkte.

Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:

  • bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso Rückfahrten.
  • zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

 

Bei der Beantragung sind außerdem Ausweiskopie des Fahrers und Versicherungsnachweis (eVB) des Fahrers vorzulegen und für uns eine Zulassungsvollmacht mit Unterschrift des zukünftigen Fahrers.